Rechtliche Vorsorge - Patientenverfügung
Patientenverfügung
In der Patientenverfügung äußern Sie im Voraus ärztliche oder pflegerische Behandlungswünsche für den Fall, dass sie entscheidungs- oder einwilligungsunfähig werden. Stellungnahmen zu Ihren Wertvorstellungen, über religiöse Haltungen, Ihre Ziele, Erfahrungen oder Beziehungen zu anderen Menschen sollten in der Patientenverfügung nicht fehlen. Damit können Sie Ihren Wünschen Nachdruck verleihen. Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer/-innen müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln. Es sei denn, dass ihnen dies aus Gewissensgründen nicht möglich ist oder sie sich auf den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) berufen können. Patient/-innen können mit der Betreuungsverfügung zwar kein Anrecht auf eine bestimmte Behandlung geltend machen (z. B. auf die Verpflanzung eines Fremdorgans), aber auf jeden Fall allgemeine Behandlungswünsche äußern, die im konkreten Fall von den beteiligten Fachkräften gewürdigt werden müssen. Der freiwillige Verzicht auf eine bestimmte Behandlung ist jedoch bindend, auch wenn der Sterbeprozess noch nicht eingesetzt hat. So ist „der Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Maßnahme bei entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck der allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit grundsätzlich anzuerkennen“ (Auszug aus einem Urteil des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2003).
Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der/die Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann diese Person nämlich allein nach ihrem Ermessen entscheiden. Folgende Regelungsblöcke sollten in einer Patientenverfügung beachtet werden:
Lebensrettende oder -erhaltende Behandlungen (z. B. keine Wiederbelebung, keine künstliche Beatmung, keine Dialyse, keine Antibiotika, kein Blutersatz), künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr (z. B. keine Magensonde), Schmerz- oder Symptombehandlung (Palliativmedizin, z. B. Inkaufnahme einer kürzeren Lebenszeit durch die Einnahme schmerzstillender Medikamente); psychiatrische Behandlung (Verhinderung von Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie, nicht von Einweisungen); Begleitung, Beistand, Sterbeort (Benennung einer Vertrauensperson, Wunsch nach einer bestimmten Pflegeeinrichtung, einem bestimmten Hospiz u. ä.).
Da im Notfall schnelle Entscheidungen seitens der Helfer/-innen erforderlich sind, ist die Mitführung einer Notfallverfügung, z B. in Form eines Kärtchens, empfehlenswert. Diese sollte auf jeden Fall beinhalten, ob Wiederbelebungsmaßnahmen oder lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Auch sollte eine Vertrauensperson mit Telefonnummer benannt werden (z. B. Hausärztin/-arzt). Die eigene persönliche Unterschrift und das Datum dürfen nicht fehlen. Empfehlenswert ist, die Patientenverfügung alle 2-3 Jahre mit einem aktuellen Datum und Unterschrift zu versehen.
Eine Patientenverfügung ist umso wirksamer, wenn sie mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht verknüpft wird, damit eine zuvor bestimmte Person die Einhaltung Ihrer Verfügung überwachen kann.
Weitere Informationen
- Patientenverfügung: Bundesministerium der Justiz